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Dissertationen (eigene und begutachtete):

I. Heegemann:
"Die Vergütung des Gesamtzuschlages beim Bauvertrag im Fall von Leistungsabweichungen mit besonderem Augenmerk auf Bauverzögerungen";
Betreuer/in(nen), Begutachter/in(nen): A. Kropik, J. Aicher; Institut für Interdisziplinäres Bauprozessmanagement E 234-1, 2014; Rigorosum: 22.10.2014.



Kurzfassung deutsch:
In der vorliegenden Dissertation erfolgt eine Beurteilung der Vergütung des Gesamtzuschlags (GZ) im Fall von Leistungsabweichungen - mit Fokus auf Bauverzögerungen - sowohl aus bauwirtschaftlicher als auch aus rechtlicher Sicht. Der GZ ist Bestandteil des Entgelts und setzt sich gemäß ÖNORM B 2061 aus Geschäftsgemeinkosten (GGK), sonstigen Gemeinkosten (SGK), Bauzinsen, Wagnis und Gewinn zusammen.
Im Fall einer Bauverzögerung kommt es zu einer zumindest vorübergehenden Verringerung des Erlöses für den Bauunternehmer. Davon sind auch die Komponenten des GZ betroffen, weil diese umsatzabhängig (mittels Zuschlag auf die Kosten) vergütet werden. Große Teile des GZ sind jedoch leistungsmäßig nicht den einzelnen Bauvorhaben zuordenbar, sondern dienen dem allgemeinen Betrieb des Unternehmens und fallen zeitabhängig an. Daher stehen der Verringerung des Erlöses unter gewissen Voraussetzungen keine adäquaten kostenseitigen Einsparungen gegenüber und es resultiert ein wirtschaftlicher Nachteil für den Unternehmer.
Im ersten Teil werden die bauwirtschaftlichen Auswirkungen von
Leistungsabweichungen auf die GGK im Detail untersucht. Diese Auswirkungen sind von vielen Faktoren abhängig, die zumeist außerhalb des betroffenen Bauvorhabens liegen. Maßgeblich dafür, ob der bei einem Bauvorhaben durch Verzögerungen bedingte Entgang von Deckungsbeiträgen (DB) kompensiert werden kann, ist vor allem, ob freiwerdende Ressourcen auf anderen Bauvorhaben eingesetzt werden können. Ist dies nicht möglich, so ist relevant, ob der Unternehmer entgangene DB beim verzögerten Bauvorhaben zu einem späteren Zeitpunkt erwirtschaften kann, ohne dass Erlöse anderer Bauvorhaben
geschmälert werden. Eine Befragung von Bauunternehmern und die Auswertung von Umsatzerlösen zeigen, dass Unternehmen unabhängig von jahreszeitlichen Schwankungen nicht immer gleichmäßig ausgelastet sind. Zum Zweck der Quantifizierung, wie hoch - ex ante betrachtet - die Wahrscheinlichkeit einer Vollauslastung im Kompensationszeitraum ist, wird eine umfangreiche Simulation durchgeführt.
Ergänzend werden die bauwirtschaftlichen Auswirkungen von Leistungsabweichungen auf die übrigen Komponenten des GZ beurteilt.
Im zweiten Teil wird der rechtliche Rahmen bei Leistungsabweichungen
hinsichtlich der Vergütung von GGK beurteilt. Eine Vergütung von entgangenen DB für die GGK im Fall von Verzögerungen ist sowohl zur "angemessenen Entschädigung" gemäß § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB als auch zur "Anpassung des Entgelts" gemäß Pkt 7.4 der ÖNORM B 2110 zu zählen. Aus rechtlicher Sicht hat der Unternehmer im Fall von Bauverzögerungen Anspruch auf Vergütung jenes Ausmaßes an entgangenen DB für die GGK, das sich für den Unternehmer nach Durchführung einer bauwirtschaftlichen Beurteilung errechnet. Ergänzend werden auch die wechselseitigen Nachweispflichten der Vertragspartner analysiert.
Abschließend erfolgt eine Beurteilung des rechtlichen Rahmens von Leistungsabweichungen auf die übrigen Komponenten des GZ.

Erstellt aus der Publikationsdatenbank der Technischen Universität Wien.