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Diplom- und Master-Arbeiten (eigene und betreute):

K. Shebl:
"Gewerbe- und handelsrechtliche Voraussetzungen der Bauherrn-Einsatzformen";
Betreuer/in(nen): A. Kropik; Institut für interdisziplinäres Bauprozessmanagement, 2007.



Kurzfassung deutsch:
Die vorliegende Diplomarbeit ist die Erarbeitung der gewerberechtlichen Voraussetzungen der verschiedenen Bauherrn-Einsatzformen mit der zusätzlichen Erhebung, ob und wann
diese dem Handelsrecht unterliegen und als Kaufmann gelten.
Unter dem Hintergrund der fortschreitenden Deregulierung der Berufszugänge dient diese Arbeit dazu, den Ist-Stand aufzunehmen und zu bewerten.
Die miteinander konkurrierenden gesetzlichen Grundlagen der Erbringung von Planungsleistungen - Gewerbeordnung und Ziviltechnikergesetz - werden gegenübergestellt und miteinander verglichen mit dem Ergebnis, dass sich die Berechtigungen im
Wesentlichen nicht unterscheiden. Das bezieht sich auch auf die Gutachtertätigkeit. Der Zugang zur Erbringung von Architektenleistungen ist nicht nur Mitgliedern der Architektenund
Ingenieurkammer vorbehalten.
Der Zugang der einzelnen Ausführungsleistungen, die zur Errichtung eines Bauwerks
notwendig sind, ist in der Gewerbeordnung grundsätzlich determiniert. In den einzelnen Modellen der Bauherrn-Einsatzformen werden diese Leistungen in verschiedener Tiefe zusammengefasst oder an Dritte delegiert. Für eine gesamtheitliche Leistungserbringung
oder Weitergabe sind die Zugangsvoraussetzungen nicht dezidiert geregelt. Jedoch lässt sich aus trotzdem feststellen, dass bauliche General- und Totalunternehmerleistungen in der Regel in den Vorbehaltsbereich der Baumeister fallen.
Zusätzlich wird das System der Bauherrn-Einsatzformen im angloamerikanischen Raum erarbeitet und es werden punktuelle Zusammenhänge und Vergleiche mit dem System, welches in Kontinentaleuropa vorherrscht, angestellt, mit dem Ergebnis, dass die für die Errichtung eines Bauwerks notwendigen Einzelleistungen in den angloamerikanischen Ländern anders zusammenfasst werden.
Beispielsweise entspricht der Construction Manager at risk einem österreichischem Generalübernehmer. Ein Construction Manager for fee erbringt Teilleistungen der in Österreich gängigen Projektsteuerung und Örtlichen Bauaufsicht. Zwischen diesen beiden
Formen des Construction Managements gibt es darüber hinaus eine Vielzahl von Mischformen.

Kurzfassung englisch:
This Master´s Thesis is the formulation of the precondition to commercial law of the different
awarding authorities with the further inquiry, in which cases these are subject to trade law.
Against the background of proceeding deregulation of commercial licences, this paper
evidence to valorise the actual state.
The concurrent legislation of supply of management and planning services - commercial law
versus civil-engineering law - are faced and compared with the result that there is no main
difference. That regards even evaluator services.
The access to individual physical construction performance is regulated in the trade
regulations. Through the different awarding authorities these performances are combined or
delegated to third parties. The legal precondition for combined performances is not regulated
in detail. Nevertheless the right to act as a general contractor is normally reserved to
government-approved master builders.
Moreover the system of awarding authorities in the Anglo-American countries is described
und compared to the system of continental Europe.
For example is the Construction Manager at risk similar to the Austrian Generalübernehmer.
The Construction Manager for fee assumes parts of the performance from the Austrian
Projektsteuerung und Örtlichen Bauaufsicht. Between these two extreme forms of
Construction Managements are several variations.

Erstellt aus der Publikationsdatenbank der Technischen Universität Wien.